Ab 01.01.2023 Umsatzsteuerermäßigung auf 0% für Batterien, die zur Speicherung von Strom aus Solaranlagen bis 30kW verwendet werden

  • Lt. § 12 Abs. 3 UStG gilt ab 1. Januar 2023 ein neuer Steuersatz von 0% für Batterien, die zur Speicherung von Strom aus Solaranlagen bis max. 30kW verwendet werden. Damit dürfte für viele die Anschaffung eines entsprechenden Solarspeichers in den Bereich der Wirtschaftlichkeit rücken. Zwar ist das Gesetz brandneu und entsprechende Urteile zur genauen Auslegung stehen noch aus, aber der Wortlaut des Gesetzes erscheint im großen und ganzen doch recht eindeutig:


    ...

    (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

    1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

    2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    3.die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    4.die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.


    Das bedeutet für mich als Händler, dass Bestellungen von Solarmodulen, Batterien sowie von Zubehör, welches zum Betrieb der Solaranlage erforderlich ist (Sicherungen, Kabel, Verteiler etc.) und die ausdrücklich für Solaranlagen bis 30kW verwendet werden sollen, zum Nettopreis + 0% Umsatzsteuer verkauft werden dürfen. Also steuerfrei!


    Dabei stellt sich natürlich die Frage für die Händler, wie denn der Nachweis zu führen sei, dass mit dem 0% Steuersatz verkaufte Batterien auch im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG verwendet werden, damit er hinterher nicht in die Zwickmühle gerät, dem Finanzamt Steuern zu schulden, die er selbst gar nicht eingenommen hat.


    Lt. Einschätzung der Steuerberatungsfirma Steuerberatungsgesellschaft mbH in Wittenberg gilt hier, Zitat:


    Der Lieferant von Photovoltaikmodulen (und wesentlichen Elementen wie z.B. Batterien, Anmerkung des Thread-Verfassers) muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen und nachweisen. Ansonsten könnte das Finanzamt die Anwendung des 0% Steuersatzes versagen. Dabei kann der Lieferant unseres Erachtens nach auf die Angaben des Kunden vertrauen. Die Angaben des Kunden über den Ort der Anlageninstallation sollte möglichst in Textform (nicht nur mündlich) erfolgen und abgelegt werden. Zum Beispiel per E-Mail. Dieser Nachweis sollte möglichst bei der Angebotserstellung angefragt werden.


    Es dürfte daher ab sofort kein Problem sein, Batterien mit 0% Umsatzsteuer zu verkaufen, wenn der Kunde dem Händler gegenüber erklärt, dass er diese im Sinne des o.g. Gesetzes verwenden wird.


    Grüße, Tom


    EDIT:


    Interessant in diesem Sinne auch die Aufschlüsselung des Herrn Kai Bullmahn, Dipl. Finanzwirt, bei Youtube:



    Es stellen sich noch viele weitere Fragen bei der Auslegung von § 12 Abs 3 UStG. U.a. die, ob Wohnmobile auch Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind.

    Die Literatur gibt zu dieser Frage bisher noch nichts her. Allerdings hat der BGH in einem anderen Fall (dabei ging es um die Frage, ob es sich bei Einbrüchen in Wohnmobile um Wohnungseinbrüche handelt) dies eindeutig bejaht: Auch Räumlichkeiten, die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Für die nach dem BGH erforderliche vorübergehende Nutzung zur Unterkunft genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz.


    In sofern dürfte der 0%-Steuersatz nach § 12 Abs 3 UStG auch für Batterien gelten, die in Wohnmobilen mit Solaranlage zur Speicherung des Batteriestroms verwendet werden sollen. Jedenfalls soweit diese, zumindest zeitweilig, auch als Wohnung genutzt werden.

  • Ja natürlich. 0% Umsatzsteuer gelten für alles, was zum Betrieb einer Solaranlage mit Speicher und Zubehör gemäß § 12 Abs 3 UStG erforderlich ist. Sogar Montagearbeiten. Und selbst die Versandkosten sind in Verbindung mit solchen Artikel mit 0% zu versteuern.


    Grüße, Tom

  • Interessant, da tut sich was! (Stellt sich mir die Frage, wie man soetwas im Webshop abbildet: Da muss man ja dann auch als Kunde angeben, ob oder welche Komponenten USt-frei sein sollen oder nicht. Erinnert mich schwer an Mc Donalds und Co, wo man bei der Bestellung immer gefragt wird, ob man die Sachen vor Ort essen will (19%) oder zum Mitnehmen kauft (7%)).

  • Die Frage stelle ich mir gerade auch verschärft. Bei einem Wettbewerber habe ich gesehen, dass der extra für den umsatzsteuerfreien Verkauf einen zusätzlichen(!) Webshop gebaut hat, der unfallfrei mit 0% Umsatzsteuer umgehen kann. Das ist nämlich technisch gar nicht so einfach. Es ist genau wie Du schon schriebst: Der Kunde muss ja die Aussage treffen, wie er die Ware einzusetzen gedenkt und erst dann kann der zugehörige Steuersatz ausgewählt werden. Ich bin wenig geneigt, denselben Aufwand zu treiben, deshalb experimentiere ich gerade noch damit, solche Bestellungen händisch neben dem Shop zu bearbeiten. Mal abwarten, wie gut das funktioniert.


    Es gibt aber noch ein Problem, dass meiner Ansicht nach viel gravierender ist: Der Gesetzgeber spricht bei den steuerbegünstigten Artikeln von


    "Solarmodulen" ... "einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern"


    Es ist absehbar, dass die Definition dessen, was man unter den zum Betrieb einer Solaranlage wesentlichen Komponenten zu verstehen hat, problematisch ist. Sind Kabel betriebswesentlich? Zweifelsohne. Ein BMS? Na klar, denn ohne kann eine Lithium-Batterien nicht sicher betrieben werden. Aber ist ein Equalizer betriebswesentlich? Oder ein Lade- bzw. Messgerät? Darf es die Luxusversion von Komponenten sein, oder muss die Grundversion genügen? Ich habe schon neulich scherzhaft gesagt, dass eigentlich alle Artikel in meinem Shop (auch) mit 0% Umsatzsteuer angeboten werden könnten. 8)


    Es ist daher nicht lebensfremd zu vermuten, dass Kunden, Händler und Installateure der Versuchung unterliegen, die Deutung dieses Paragraphen möglichst weit auszulegen. Es ist deshalb ebenso absehbar, dass die Finanzämter früher oder später diesem Treiben einen Riegel vorschieben werden, um einer ausufernden Auslegung entgegenzutreten und dass es dann in der Folge zwangsläufig zu einer Klageflut kommen wird. Daher wäre es schön, wenn der Gesetzgeber möglichst schnell weitere Hinweise gibt, was man denn genau unter "wesentlichen Komponenten" zu verstehen hat, damit am Ende nicht eine Menge von Unternehmen mit unerwartet großen Steuerschulden dastehen, die ihnen den Boden unter den Füßen weghauen.


    Grüße, Tom

  • Ich glaube nicht, dass 0% für Akkus und BMS geben wird. Man darf keine selbst gebaute Stromspeicher an Netz anschließen. Nur Fertiggeräte mit Abnahme. Der Stromspeicher wird normalerweise als Einzel Gerät verkauft (mit allen Zertifikaten). Bei Photovoltaik ist es anders, die PV Anlage wird aus zertifizierten Bausteinen gebaut (PV Module, Wechselrichter, usw). Da wird es einfach mit dem Steuer.

  • Bzgl. der Rechtslage von Batterien für Solaranlagen mit Netzeinspeisung bin ich nicht auf dem Laufenden, aber bzgl. des Umsatzsteuersatzes dürfte das eher keine Rolle spielen, denn der MwSt-Satz von 0% gilt ja auch für Inselanlagen und nicht nur für Solaranlagen, wo der Strom ins Netz eingespeist wird.


    (Inzwischen habe ich sogar schon steuerfrei angebotene Windräder gesehen... :whistling:)


    Grüße, Tom

  • Moin zusammen,


    diverse Mitbewerber machen das ganz unkompliziert über ein Formular (PDF) das man ausgefüllt und unterschrieben an diese per Mail/Post wie auch immer, zurückschicken kann/muss. Tom ich kann Dir den Vordruck, natürlich nur zu Recherchezwecken, gerne per Mail zukommen lassen.

  • Hier gilt § 12 Abs. 3 Satz 3:


    3.die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;


    Unabhängig davon, ob im gewerblichen innergemeinschaftlichen Handel, oder normal von Verbrauchern importiert wird, gilt der 0%-Steuersatz auch bei Importen, jedenfalls soweit "die Voraussetzungen der Nummer 1" erfüllt werden. :)


    Grüße, Tom

  • Naja, das Finanzamt wird sicher niemandem eins überziehen, wenn er für Waren die § 12 Abs. 3 UStG entsprechen trotzdem 19% Umsatzsteuer berechnet. oO) Aber Händler dürfen die gesparte Umsatzsteuer ausdrücklich wieder auf den Preis aufschlagen, wenn sie das möchten (sie dürfen im Grunde ja jeden beliebigen Preis verlangen, soweit es sich nicht um Dumping oder Wucher handelt).


    Aber der Markt wird natürlich dafür sorgen, dass die Kunden zu ihrer Ersparnis kommen.


    Grüße, Tom

  • Ich habe eben diesen Threat gelesen und frage mich nun wie es bei meinen letzte Woche auf Aliexpress in China bestellten Akkus ist, die wurden mit "incl. Tax" angeboten. Wird da jetzt die Steuer, die nun nicht mehr anfällt aber im Preis drin war, von Aliexpress erstattet? Wie wird das laufen? Hallo Tom, freie Preisgestaltung die Steuer auf den Verkaufspreis aufschlagen geht evtl. bei privat Kunden wenn die es nicht checken. Als evtl. Wiederverkäufer habe ich die bezahlte MWST die mein Lieferant mir berechnet hat als Vorsteuer berücksichtigt. Das fällt jetzt weg und die Ware würde bei dem von dir beschriebenen für mich teuerer, ich kann aber die Steuer nicht auf meinen Rechnungen berechnen. Ein Endkunde würde sicher wissen das auf PV und Co. keine Mwst mehr anfällt, ich müsste aber mein Produkt 19% teuerer verkaufen ohne das ein evtl. Vorsteuerberechtigter in den Genuss der Vorsteuer kommt.

  • :D Glaube ich eher nicht. Keine Ahnung wie das bei Importen ist, wo die 19%ige Umsatzsteuer schon im Kaufpreis enthalten ist. Notfalls kannst Du versuchen, die in der Rechnung (gibt es da eine?) ausgewiesenen Steuern vom Finanzamt erstatten zu lassen.


    Grüße, Tom

  • Es stellen sich noch viele weitere Fragen bei der Auslegung von § 12 Abs 3 UStG. U.a. die, ob Wohnmobile auch Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind.

    Die Literatur gibt zu dieser Frage bisher noch nichts her. Allerdings hat der BGH in einem anderen Fall (dabei ging es um die Frage, ob es sich bei Einbrüchen in Wohnmobile um Wohnungseinbrüche handelt) dies eindeutig bejaht: Auch Räumlichkeiten, die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Für die nach dem BGH erforderliche vorübergehende Nutzung zur Unterkunft genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz.


    In sofern dürfte der 0%-Steuersatz nach § 12 Abs 3 UStG auch für Batterien gelten, die in Wohnmobilen mit Solaranlage zur Speicherung des Batteriestroms verwendet werden sollen. Jedenfalls soweit diese, zumindest zeitweilig, auch als Wohnung genutzt werden.

    Guten Morgen zusammen,


    Die Steuererstattung bezieht sich auf § 12 Abs 3 UStG, die man ja schriftlich in machen Shop beantragen muss.

    In dem BGH Beschluss 4 StR 59/01 wird leider in keinem Absatz auf Wohnwagen und Wohnmobile hingewiesen.


    Ich habe noch den BGH Beschluss 1 StR 462/16 gefunden. Hier wird wiederum ausführlich auf Wohnwagen und Wohnmobile eingegangen.

    Der Bezug auf § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zwar da und wird genannt, aber es fehlt aber darin der Hinweis auf § 12 Abs 3 UStG. Wo finde ich hier die Verknüpfung von beidem?


    Oder genügt alles in allem für einen Antrag auf Erstattung?


    Vielen Dank,

    Gruß Dennis

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!