Beiträge von West-Harzer

    Es stellen sich noch viele weitere Fragen bei der Auslegung von § 12 Abs 3 UStG. U.a. die, ob Wohnmobile auch Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind.

    Die Literatur gibt zu dieser Frage bisher noch nichts her. Allerdings hat der BGH in einem anderen Fall (dabei ging es um die Frage, ob es sich bei Einbrüchen in Wohnmobile um Wohnungseinbrüche handelt) dies eindeutig bejaht: Auch Räumlichkeiten, die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Für die nach dem BGH erforderliche vorübergehende Nutzung zur Unterkunft genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz.


    In sofern dürfte der 0%-Steuersatz nach § 12 Abs 3 UStG auch für Batterien gelten, die in Wohnmobilen mit Solaranlage zur Speicherung des Batteriestroms verwendet werden sollen. Jedenfalls soweit diese, zumindest zeitweilig, auch als Wohnung genutzt werden.

    Guten Morgen zusammen,


    Die Steuererstattung bezieht sich auf § 12 Abs 3 UStG, die man ja schriftlich in machen Shop beantragen muss.

    In dem BGH Beschluss 4 StR 59/01 wird leider in keinem Absatz auf Wohnwagen und Wohnmobile hingewiesen.


    Ich habe noch den BGH Beschluss 1 StR 462/16 gefunden. Hier wird wiederum ausführlich auf Wohnwagen und Wohnmobile eingegangen.

    Der Bezug auf § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zwar da und wird genannt, aber es fehlt aber darin der Hinweis auf § 12 Abs 3 UStG. Wo finde ich hier die Verknüpfung von beidem?


    Oder genügt alles in allem für einen Antrag auf Erstattung?


    Vielen Dank,

    Gruß Dennis