Gesetzliche Förderung regenerativer Energieerzeugung über § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

Der Gesetzgeber fördert seit dem 01.01.2023 den Erwerb von privat betriebenen Solaranlagen, Stromspeichern und der "für den Betrieb von Photovoltaikanlagen wesentlichen Komponenten" durch die Absenkung des hierfür anfallenden Umsatzsteuersatzes auf 0%. Faktisch entfällt hierdurch die auf diese Komponenten entfallende Umsatzsteuer komplett, wenn das Gesetz auf den Erwerb anwendbar ist.

§ 12 Absatz 3 des deutschen UStG im Wortlaut:

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
...
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Praktische Umsetzung:

Wenn Sie im Sinne des o.g. Gesetzes berechtigt sind "für den Betrieb von Photovoltaikanlagen wesentlichen Komponenten" steuerfrei zu kaufen, dann wählen Sie einfach bei "Solarförderung §12 UStG. ja / nein?" den 0%-Steuersatz aus. Weitere Nachweise über Ihre Berechtigung sind nicht erforderlich.

Lieferungen ins Ausland fallen generell nicht unter § 12 Absatz 3 UStG und sind daher wie bisher ganz normal zu versteuern. Selbstverständlich sind auch weiterhin umsatzsteuerfreie Lieferungen für gewerbliche Käufer im innergemeinschaftlichen Handel unter Angabe der Umsatzsteuer-ID möglich. Lieferungen in Drittländer, welche nicht der EU angehören, erfolgen stets umsatzsteuerfrei, jedoch müssen solche Besteller dann die Einfuhrumsatzsteuersätze ihrer jeweiligen Länder beim Zoll entrichten.

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, kontaktieren Sie mich bitte telefonisch unter 05722-981967, oder per eMail unter tom@microcharge.de. Ich werde Ihnen dann gern weiterhelfen.

Tom Rücker, Geschäftsinhaber