Gesetzliche Förderung regenerativer Energieerzeugung über § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

Der Gesetzgeber fördert seit dem 01.01.2023 den Erwerb von privat betriebenen Solaranlagen, Stromspeichern und der "für den Betrieb von Photovoltaikanlagen wesentlichen Komponenten" durch Absenkung des hierfür anfallenden Umsatzsteuersatzes auf 0%. Faktisch entfällt hierdurch die auf diese Komponenten entfallende Umsatzsteuer komplett, wenn das genannte Gesetz auf den Erwerb anwendbar ist.

§ 12 Absatz 3 des deutschen UStG im Wortlaut:

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
...
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Praktische Umsetzung:

Wenn Sie im Sinne des o.g. Gesetzes berechtigt sind die "für den Betrieb von Photovoltaikanlagen wesentlichen Komponenten" steuerfrei zu kaufen, dann wählen Sie einfach bei "Solarförderung §12 UStG. ja / nein?" den 0%-Steuersatz aus. Sie erklären damit rechtsverbindlich, berechtigter Erwerber im Sinne des genannten Gesetzes zu sein. Weitere Nachweise über Ihre Berechtigung sind nicht erforderlich. Bei Abgabe unzutreffender Erklärungen erklärt sich der Kunde durch die Bestellung bereit, die Umsatzsteuer in Höhe der bei korrekter Erklärungsabgabe angefallenen Höhe nachträglich zu erstatten.

Lieferungen ins Ausland fallen generell nicht unter § 12 Absatz 3 UStG und sind daher wie bisher ganz normal zu versteuern. Selbstverständlich sind auch weiterhin umsatzsteuerfreie Lieferungen für gewerbliche Käufer im innergemeinschaftlichen Handel unter Angabe der Umsatzsteuer-ID möglich. Lieferungen in Drittländer, welche nicht der EU angehören, erfolgen stets umsatzsteuerfrei, jedoch müssen solche Besteller dann die Einfuhrumsatzsteuersätze ihres Landes beim Zoll entrichten.

Eine praxisnahe Beschreibung, wie die Solarförderung nach §12 Absatz 3 UStG. im Einzelfall zu verstehen ist, finden Sie auf der Webseite der Firma Haufe.

Sollten weitere Fragen offen geblieben sein, kontaktieren Sie mich bitte telefonisch unter 05722-981967, oder per eMail unter tom@microcharge.de. Ich werde Ihnen dann gern weiterhelfen.

Tom Rücker, Geschäftsinhaber