Lt. § 12 Abs. 3 UStG gilt ab 1. Januar 2023 ein neuer Steuersatz von 0% für Batterien, die zur Speicherung von Strom aus Solaranlagen bis max. 30kW verwendet werden. Damit dürfte für viele die Anschaffung eines entsprechenden Solarspeichers in den Bereich der Wirtschaftlichkeit rücken. Zwar ist das Gesetz brandneu und entsprechende Urteile zur genauen Auslegung stehen noch aus, aber der Wortlaut des Gesetzes erscheint im großen und ganzen doch recht eindeutig:
...
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Das bedeutet für mich als Händler, dass Bestellungen von Solarmodulen, Batterien sowie von Zubehör, welches zum Betrieb der Solaranlage erforderlich ist (Sicherungen, Kabel, Verteiler etc.) und die ausdrücklich für Solaranlagen bis 30kW verwendet werden sollen, zum Nettopreis + 0% Umsatzsteuer verkauft werden dürfen. Also steuerfrei!
Dabei stellt sich natürlich die Frage für die Händler, wie denn der Nachweis zu führen sei, dass mit dem 0% Steuersatz verkaufte Batterien auch im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG verwendet werden, damit er hinterher nicht in die Zwickmühle gerät, dem Finanzamt Steuern zu schulden, die er selbst gar nicht eingenommen hat.
Lt. Einschätzung der Steuerberatungsfirma Steuerberatungsgesellschaft mbH in Wittenberg gilt hier, Zitat:
Der Lieferant von Photovoltaikmodulen (und wesentlichen Elementen wie z.B. Batterien, Anmerkung des Thread-Verfassers) muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen und nachweisen. Ansonsten könnte das Finanzamt die Anwendung des 0% Steuersatzes versagen. Dabei kann der Lieferant unseres Erachtens nach auf die Angaben des Kunden vertrauen. Die Angaben des Kunden über den Ort der Anlageninstallation sollte möglichst in Textform (nicht nur mündlich) erfolgen und abgelegt werden. Zum Beispiel per E-Mail. Dieser Nachweis sollte möglichst bei der Angebotserstellung angefragt werden.
Es dürfte daher ab sofort kein Problem sein, Batterien mit 0% Umsatzsteuer zu verkaufen, wenn der Kunde dem Händler gegenüber erklärt, dass er diese im Sinne des o.g. Gesetzes verwenden wird.
Grüße, Tom
EDIT:
Interessant in diesem Sinne auch die Aufschlüsselung des Herrn Kai Bullmahn, Dipl. Finanzwirt, bei Youtube:
Es stellen sich noch viele weitere Fragen bei der Auslegung von § 12 Abs 3 UStG. U.a. die, ob Wohnmobile auch Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind.
Die Literatur gibt zu dieser Frage bisher noch nichts her. Allerdings hat der BGH in einem anderen Fall (dabei ging es um die Frage, ob es sich bei Einbrüchen in Wohnmobile um Wohnungseinbrüche handelt) dies eindeutig bejaht: Auch Räumlichkeiten, die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68). Für die nach dem BGH erforderliche vorübergehende Nutzung zur Unterkunft genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz.
In sofern dürfte der 0%-Steuersatz nach § 12 Abs 3 UStG auch für Batterien gelten, die in Wohnmobilen mit Solaranlage zur Speicherung des Batteriestroms verwendet werden sollen. Jedenfalls soweit diese, zumindest zeitweilig, auch als Wohnung genutzt werden.